Satzung des OV Bleckede

Stand: 2.9.2011

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Ortsverband führt den Namen „BUNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Bleckede. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Bleckede.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Bleckede und der Gemeinde.

(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt/Gemeinde hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Stadt /Gemeinde lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der
zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (§4.2), so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen: zwei Sprecher/Innen und dem/der KassiererIn. Die Mitglieder des Vorstandes können bei Bedarf um bis zu 2 Beisitzer/Innen ergänzt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/ die KassiererIn wird direkt in seine/ ihre Funktion gewählt.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach zwei Amtsperioden soll mindestens eine Wahlperiode ausgesetzt werden.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

(6) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung

(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen (Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis). Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.

(2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Ortsmitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Ortsverbandsversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.

(3) Präsidien werden paritätisch besetzt. Diskussionsleitungen werden abwechselnd von einer Frau und einem Mann übernommen. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).

(4) Der Ortsverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen erfüllt wird.

(5) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten OMV erneut beraten.

(6) Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.

§ 10 Beitrags- und Kassenordnung

Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung (Mehrheitsbeschluss der KMV).

§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.


Anhang zur Satzung: Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.

(2) Die Beiträge sollen im voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

§ 2 Mandatsbeiträge

(1) Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Ortsverband.

(2) Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts- und MandatsträgerInnen beträgt mindestens 30% der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von mindestens 30% erhoben. Sofern nur Sitzungsgelder gezahlt werden, beträgt die Beitragshöhe mindestens 30% der erhaltenen Sitzungsgelder.

(3) Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.

(4) Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich an den KV/ OV gezahlt. Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3 Spenden

(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes
verfügt hat.
Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke
verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 4 Haftung

(1) Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für diie eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht verhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

(1) Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV.

(2) Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu beschließt die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes zwischen den Kreis- und Ortsverbänden. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.

(3) Der/die KassiererIn legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden. Ist abzusehen, dass die Planung nicht einzuhalten ist, berichtet die/der KassiererIn unverzüglich der Mitgliederversammlung hierüber.

(4) Die Mitgliederversammlung legt eine finanzielle Obergrenze fest, bis zu der der Vorstand im Einzelfall Ausgaben tätigen kann.

(5) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

(1) Der/die KassiererIn des Ortsverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Kreisverband.

(2) Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres dem Kreisverband vorzulegen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 15.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 500 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Regionsvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

(3) Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Kreisverband im Ortsvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Sprecher/in oder der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.

(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

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